1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der fahrlässigen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a TSchG. 2. 2.1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 10, Art. 36 Abs. 1 TSchV sowie i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Nutz- und HaustierV. 2.2. Der Beschuldigte wird hierfür mit einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe bestraft. - 12 -