Dieser vorinstanzliche Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bedarf keiner Korrektur, nachdem das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Dies ist (vgl. Plädoyer S. 10) selbst unter Berücksichtigung des im Vorverfahren zunächst zusätzlich erhobenen Vorwurfs des Nichtbefolgens einer amtlichen Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG respektive Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen angemessen, da dieser Vorwurf zu keinen zusätzlich ausscheidbaren Kosten geführt hat. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: