5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick auf den teilweisen Freispruch von den angeklagten Vorwürfen hat die Vorinstanz dem Beschuldigten 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt und im Übrigen entschieden, dass die Kosten zu Lasten der Staatskasse gehen. Dem folgend hat die Vorinstanz 2/3 der Parteikosten auf die Staatskasse genommen (vorinstanzliches Urteil E. 6 f.). Dieser vorinstanzliche Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bedarf keiner Korrektur, nachdem das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist.