2019, N. 14 zu Art. 106 StGB), auf 12 Tage festzusetzen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). - 11 - 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).