Das Tierwohl wird somit in verschiedener Hinsicht geschützt und es ist von echter Konkurrenz auszugehen. Sowohl die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von Fr. 1'000.00 für den fehlenden trockenen Liegeplatz wie auch die massvolle Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 200.00 für den nicht ausreichenden Witterungsschutz sind angemessen. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) erübrigen sich daher zusätzliche Ausführungen zur Strafzumessung. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist, ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 (vgl. STEFAN HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art.