3.2. Inwiefern die von der Vorinstanz ausgefällte Busse herabzusetzen ist (zum Verschlechterungsverbot: Art. 391 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, nachdem sich diese Strafe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu Fr. 20'000.00 Busse befindet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die beiden Bestimmungen zwar teilweise den gleichen Zweck verfolgen, durch die Anforderungen an die Unterstandsgrösse neben einer trockenen Liegefläche aber zusätzlich der Schutz der Schafe vor Wind gewährleistet werden soll (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 TSchV). Das Tierwohl wird somit in verschiedener Hinsicht geschützt und es ist von echter Konkurrenz auszugehen.