3. 3.1. Die Vorinstanz (E. 4.5 S. 17) hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Der Beschuldigte bringt eventualiter vor, die Vorinstanz sei von einer zu hohen Einsatzstrafe ausgegangen. Zudem sei es unangemessen, dass sowohl für die ungenügende Unterstandsgrösse als auch die bemängelte Trockenheit des Unterstandes eine Strafe ausgefällt werden. Es sei daher lediglich eine Busse von Fr. 600.00 auszusprechen (Plädoyer S. 9).