dem Beschuldigten bekannten Bodengegebenheiten (vgl. E. 2.2.3.1. vorangehend) als ungeeignet eingestuft werden muss, um den Schafen bei Regen über mehrere Stunden eine zuverlässige Schutzfläche vor Nässe zu geben. Diese Fläche kann daher im fraglichen Zeitpunkt und den damals bestehenden Umständen nicht als Unterstand zum Schutz vor Nässe und Kälte im Sinne der Tierschutzvorschriften qualifiziert werden. Zu berücksichtigen ist einzig die Fläche im Wageninnern, die gemäss der Amtstierärztin 16.33 m2 (UA act. 48) und gemäss dem Beschuldigten 17.5 m2 (UA act. 125 Ziff. 31) betrug.