Von einer Seitenwand und einem effektiven Windschutz kann dabei aber keine Rede sein. Wie aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten, der die Siloballen etc. erstmals im Berufungsverfahren erwähnt hat, zu schliessen ist, sind diese Gegebenheiten auch reiner Zufall. Die Rampe ist ebenfalls nicht als vollwertige Seitenwand zu qualifizieren, ist sie doch geschätzt rund 50 cm weniger breit als der Wagen. Aus diesen Umständen muss daher geschlossen werden, dass kein effektiver Windschutz für die Fläche unter dem Wagen vorhanden war. Hinzu kommt, dass diese Fläche aufgrund des Regenfalls (wie es im Februar häufig vorkommt), der Feuchtigkeit, welche die Schafe bei Regen mitbringen, und der