www.liebegg.ch/api/rm/9X6728V64G88F9T/bei- trag-newsletter-liebegg-weidehaltung-schafe-aw.pdf; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.181 vom 23. Februar 2023 E. 3.1.3.2). Das stellt der Beschuldigte auch nicht in Abrede, legt er doch dar, dass vom Gesetz zwar nicht explizit seitliche Wände gefordert würden, der Bereich unter dem Wagen aber mit den Siloballen und der Rampe über zwei Seitenwände verfügt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 6; vgl. Plädoyer S. 7).