2.3.2. Der Beschuldigte beharrt darauf, dass betreffend die Anzahl Tiere auf seine Angaben abzustellen sei. Weiter wendet er zusammengefasst gegen das vorinstanzliche Urteil ein, die Fläche unter dem Wagen zähle als Unterstand. In (UA) act. 27 seien hinter dem Wagen Siloballen, eine Böschung und Bäume erkennbar, die zusammen mit der Rampe wie zwei Seitenwände unter dem Wagen vor Zugluft schützen würden (Berufungsbegründung S. 5 f.; Plädoyer S. 6 – 8). -9-