2.3. 2.3.1. Weiter stellte die Vorinstanz einen Verstoss gegen die Vorschriften der Tierhaltung fest, da den Schafen und Lämmern des Beschuldigten – unabhängig davon, ob es 92 Tiere (Angabe: Amtstierärztin) oder knapp 80 Tiere (Angabe: Beschuldigter) gewesen seien – kein genügend grosser Unterstand zum Schutz vor Wind und Regen zur Verfügung gestanden habe. Die Fläche unter dem Wagen könne nicht als Unterstand im Sinne der Tierschutzgesetzgebung gelten (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.2 S. 15 f.).