Insofern zielt der Einwand des Beschuldigten, seine robusten Schafe benötigten dies nicht, an der Sache vorbei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.3.3). Der Beschuldigte wäre entsprechend gehalten gewesen, den Mangel betreffend die Liegefläche innert nützlicher Frist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 TSchV; Technische Weisung über den Tierschutz bei Schafen, Tierschutz-Kontrollhandbuch, vom 11. Oktober 2021 S. 5: stark verschmutze Einstreu gilt als wesentlicher Mangel) und nicht erst nach mehreren Stunden zu beseitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 8).