Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Situation beim Eintreffen der Amtstierärztin so gezeigt hat, wie auf den Foto- und Videoaufnahmen festgehalten. Damit liegt ein Verstoss gegen die Vorschriften über die Tierhaltung vor, ging der Gesetzgeber doch davon aus, dass Schafe für ihr Wohlergehen einen ausreichenden trockenen Liegeplatz brauchen. Insofern zielt der Einwand des Beschuldigten, seine robusten Schafe benötigten dies nicht, an der Sache vorbei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.3.3).