2.2.3. 2.2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es entgegen den Ausführungen des Beschuldigten für die Annahme einer extremen Witterung i.S.v. Art. 36 Abs. 1 TSchV nicht (nur) auf die konkrete Dauer des Niederschlages ankommt, sondern auch auf die Intensität der Regenfälle, die schon innerhalb kurzer Zeit zu unhaltbaren Zuständen auf einer Weide führen können, so dass den Tieren ohne natürlichen oder künstlichen Witterungsschutz kein ausreichend trockener Liegeplatz mehr zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.181 vom 23. Februar 2023 E. 3.1.3.2).