Angeknüpft werde dabei an die Fachinformation "Witterungsschutz bei Wanderschafherden" des Bundesamts für Landwirtschaft und Veterinärwesen vom November 2019. Dieses definiere extreme Witterung als Witterungsperiode mit Temperaturen unter zehn Grad, verbunden mit Wind und Nässe durch mehr als zwei Tage anhaltenden Niederschlag. Ausweislich der Akten habe am 2. Februar 2022 kein zwei Tage -7- anhaltender Niederschlag vorgelegen, womit Art. 36 Abs. 1 TSchG nicht zur Anwendung gelange (Plädoyer S. 3).