Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte zudem grundsätzlich in Abrede, dass vorliegend ein trockener Witterungsschutz in entsprechender Grösse nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 TSchV erforderlich gewesen sei, da dies das Vorliegen "extremer Witterung" bedinge. Diesbezüglich müssten gemäss Beschwerdeentscheids des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 19. September 2019 nicht die Jahreszeit, sondern die tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden. Angeknüpft werde dabei an die Fachinformation "Witterungsschutz bei Wanderschafherden" des Bundesamts für Landwirtschaft und Veterinärwesen vom November 2019.