2.2.2. Der Beschuldigte bringt dagegen zusammengefasst vor, der Gesetzgeber habe in Art. 36 Abs. 1 TSchV dem Tierhalter einen gewissen Spielraum eingeräumt, indem festgehalten sei, dass Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein dürften. Entsprechend sei die Vorschrift unter Berücksichtigung der Realität der Viehwirtschaft und der robusten Natur der Schafe auszulegen. Es sei bei Regen – das Wasser laufe dann entlang der Unterwolle herunter und tropfe unter dem Schaf ab, weshalb der Unterstand in Kürze durchnässt sei – unmöglich, einen trockenen Unterstand bereitzustellen. Das sei zudem aufgrund der robusten Natur der Schafe auch nicht notwendig.