Dem Einwand des Beschuldigten, die Schafe wären an jenem Tag noch auf eine andere Weide verbracht worden, wo ihnen dann wieder ein geeigneter und frisch eingestreuter Wagen zur Verfügung gestanden hätte, hielt die Vorinstanz entgegen, dass der Beschuldigte damit den Schafen von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr abends keinen ausreichend trockenen Liegeplatz zur Verfügung gestellt habe, was angesichts der keinerlei Einschränkungen zulassenden gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig sei. Zudem sei anzumerken, dass möglicherweise während weniger Stunden ein zu feuchter Untergrund toleriert werden könne, keinesfalls jedoch ein derart nasser,