Das erfülle die Anforderungen an einen – auch nur ausreichend, nicht absolut – trockenen Untergrund beim Weitem und offensichtlich nicht (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.1 S. 12). Dem Einwand des Beschuldigten, die Schafe wären an jenem Tag noch auf eine andere Weide verbracht worden, wo ihnen dann wieder ein geeigneter und frisch eingestreuter Wagen zur Verfügung gestanden hätte, hielt die Vorinstanz entgegen, dass der Beschuldigte damit den Schafen von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr abends keinen ausreichend trockenen Liegeplatz zur Verfügung gestellt habe, was angesichts der keinerlei Einschränkungen zulassenden gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig sei.