In einem Witterungsschutz müssen alle Tiere gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur zum Schutz gegen Nässe und Kälte und wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für Rinder, Schafe und Ziegen mindestens die in Anhang 2 Tabellen 1–3 der Nutz- und Haustierverordnung festgelegten Flächen aufweisen. Böden in Bereichen, in denen sich die Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein (Art. 6 Abs. 1 und 3 Nutz- und HaustierV). Die Buchtenfläche pro Tier (Schafe) beträgt für Lämmer (bis 20 kg) 0.15 m2, Jungtiere (20–50 kg) 0.3 m2, Schafe (50–70 kg) 0.5 m2, Wieder und Schafe ohne Lämmer (70–90 kg)