Daneben sind in der TSchV auch besondere Bestimmungen für Haustiere (Art. 31 ff. TSchV) sowie für einzelne Tiergattungen (Art. 37 ff. TSchV) verankert. Danach müssen Böden im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 TSchV). Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist (Art. 52 Abs. 3 TSchV). Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein.