Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Art. 6 TSchV verpflichtet den Tierhalter für den notwendigen Schutz der Tiere zu sorgen, die sich der Witterung nicht anpassen können. Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a-c TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV).