2. 2.1. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Die Tierschutzverordnung enthält in Art. 3 ff. TSchV allgemeine Bestimmungen zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, zur Fütterung und zur Pflege. Art. 3 Abs. 1 TSchV bestimmt etwa, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.