Entsprechend ist dieser Punkt nicht zu prüfen. Ferner gehört nicht zum durch die Anklage und das vorinstanzliche Urteil definierten Verfahrensgegenstand, dass hinsichtlich des im Untersuchungsverfahren erhobenen Vorwurfs wegen Nichtbefolgens einer amtlichen Verfügung weder eine formelle Einstellungsverfügung erlassen noch Anklage erhoben wurde (Berufung S. 2). Entsprechend ist insoweit auf die Berufung nicht einzutreten.