Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung (durch keinen hinreichenden trockenen Liegeplatz sowie durch keine genügend grossen windgeschützten und trockenen Liegeplatz) und die damit zusammenhängenden Punkte. Nicht angefochten ist hingegen der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei. Entsprechend ist dieser Punkt nicht zu prüfen.