3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 5. November 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Abs. 1). Es kann zugunsten der beschuldigten Person nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2).