3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. März 2024 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil teilweise betreffend die Dispositivziffern 2, 3, 5 und 6 angefochten. Er beantragte, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Fr. 8'310.55) zu Lasten der Staatskasse von der Anklage der mehrfachen Missachtung der Vorschriften gegen die Tierhaltung freizusprechen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. März 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. -4- 3.3. Der Beschuldigte reichte am 26. April 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.