5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 b) der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 c) den Untersuchungskosten von Fr. 64.00 d) den Kosten der Verteidigung von Fr. 8'310.55 Total Fr. 10'874.55 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. c im Umfang von einem Drittel, mithin Fr. 854.65, auferlegt. Im Übrigen (2/3 bzw. Fr. 1'709.35) gehen die Kosten zulasten der Staatskasse.