4. Auf den Antrag der Verwarnung des Beschuldigten und Verlängerung der Probezeit bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird nicht eingetreten.