1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der fahrlässigen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a TSchG. -3- 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 10, Art. 36 Abs. 1 TSchV sowie i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Nutz- und HaustierV. 3. Der Beschuldigte wird hierfür bestraft mit einer Busse von Fr. 1'200.00.