___ lediglich einen windgeschützten und trockenen Witterungsschutz von ca. 16.5 m2 zur Verfügung gestellt, obwohl für diese Anzahl Schafe ein windgeschützter und trockener Witterungsschutz von über 30 m2 gesetzlich vorgeschrieben gewesen wäre, was der Beschuldigte wusste und wollte, zumindest aber billigend in Kauf nahm. 2. 2.1. Mit Urteil vom 27. November 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: