Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.49 (ST.2023.43; STA.2022.2612) Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von Leuggern […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Gegenstand Mehrfache Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 28. August 2023 gegen den Beschuldigten Anklage wegen fahrlässiger Tierquälerei und mehrfa- cher Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) zu verurteilen. Ferner sei die Probezeit für den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2021 (80 Tagessätze zu Fr. 40.00) gewährten bedingten Strafvoll- zug um ein Jahr zu verlängern. In sachverhaltlicher Hinsicht wird dem Be- schuldigten Folgendes vorgehalten: 1. Fahrlässige Tierquälerei […] 2. Mehrfache Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung Die beschuldigte Person hat vorsätzlich mehrfach die Vorschriftenüber die Tierhaltung missachtet, indem sie Tieren, welche dauernd im Freien ge- halten werden, keinen ausreichenden trockenen Liegeplatz und keinen ausreichenden Witterungsschutz zur Verfügung gestellt hat. 2.1. Der Beschuldigte hat seiner Schafherde, welche dauerhaft im Freien gehalten wurde, am 2. Februar 2022 auf der der offenen Schafweide an der Aare an der Q-Strasse in R._____, deren Boden durchgehend nass, nicht eingestreut und entsprechend stellenweise morastig war, entgegen den gesetzlichen Vor- schriften keinen ausreichend trockenen Liegeplatz zur Verfü- gung gestellt, was der Beschuldigte wusste und wollte, zumin- dest aber billigend in Kauf nahm. 2.2. Der Beschuldigte hat seinen ca. 92 Schafen (davon ca. 50 Schafe und ca. 42 Lämmer), welche dauerhaft im Freien gehalten wurde, am 2. Februar 2022 auf der der offenen Schaf- weide an der Aare an der Q-Strasse in R._____ lediglich einen windgeschützten und trockenen Witterungsschutz von ca. 16.5 m2 zur Verfügung gestellt, obwohl für diese Anzahl Schafe ein windgeschützter und trockener Witterungsschutz von über 30 m2 gesetzlich vorgeschrieben gewesen wäre, was der Beschuldigte wusste und wollte, zumindest aber billigend in Kauf nahm. 2. 2.1. Mit Urteil vom 27. November 2023 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Zurzach: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der fahrlässigen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a TSchG. -3- 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Missachtung der Vorschrif- ten über die Tierhaltung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 10, Art. 36 Abs. 1 TSchV sowie i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Nutz- und HaustierV. 3. Der Beschuldigte wird hierfür bestraft mit einer Busse von Fr. 1'200.00. 4. Auf den Antrag der Verwarnung des Beschuldigten und Verlängerung der Probezeit bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird nicht eingetreten. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 b) der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 c) den Untersuchungskosten von Fr. 64.00 d) den Kosten der Verteidigung von Fr. 8'310.55 Total Fr. 10'874.55 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. c im Umfang von einem Drittel, mithin Fr. 854.65, auf- erlegt. Im Übrigen (2/3 bzw. Fr. 1'709.35) gehen die Kosten zulasten der Staatskasse. 6. Die Kosten der Verteidigung (Honorar und Auslagen von MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, […]) werden richterlich auf Fr. 8'310.55 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) festgesetzt. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem Beschuldigten zwei Drittel dieser Kosten bzw. Fr. 5'540.35, abzüglich bereits erhaltener Zah- lung von Fr. 1'026.30, somit Fr. 4'514.05, zu bezahlen. Die verbleibenden Kosten (1/3 bzw. Fr. 2'770.20) hat der Beschuldigte selbst zu tragen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. März 2024 hat der Beschuldigte das vor- instanzliche Urteil teilweise betreffend die Dispositivziffern 2, 3, 5 und 6 an- gefochten. Er beantragte, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Fr. 8'310.55) zu Lasten der Staatskasse von der Anklage der mehrfachen Missachtung der Vorschriften gegen die Tierhaltung freizusprechen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. März 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. -4- 3.3. Der Beschuldigte reichte am 26. April 2024 vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. Mai 2024 die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 5. November 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Abs. 1). Es kann zugunsten der beschuldigten Person nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetz- widrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch we- gen mehrfacher Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung (durch keinen hinreichenden trockenen Liegeplatz sowie durch keine genügend grossen windgeschützten und trockenen Liegeplatz) und die damit zusam- menhängenden Punkte. Nicht angefochten ist hingegen der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei. Entsprechend ist dieser Punkt nicht zu prüfen. Ferner gehört nicht zum durch die Anklage und das vor- instanzliche Urteil definierten Verfahrensgegenstand, dass hinsichtlich des im Untersuchungsverfahren erhobenen Vorwurfs wegen Nichtbefolgens einer amtlichen Verfügung weder eine formelle Einstellungsverfügung er- lassen noch Anklage erhoben wurde (Berufung S. 2). Entsprechend ist in- soweit auf die Berufung nicht einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Die Tierschutzverordnung enthält in Art. 3 ff. TSchV allgemeine Bestimmungen zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, zur Füt- terung und zur Pflege. Art. 3 Abs. 1 TSchV bestimmt etwa, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, -5- Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimaberei- chen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Art. 6 TSchV verpflichtet den Tierhalter für den notwendigen Schutz der Tiere zu sorgen, die sich der Witterung nicht anpassen können. Unterkünfte und Gehege müssen so ge- baut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a-c TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Böden müs- sen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unver- züglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 TSchV). Daneben sind in der TSchV auch besondere Bestimmungen für Haustiere (Art. 31 ff. TSchV) sowie für einzelne Tiergattungen (Art. 37 ff. TSchV) ver- ankert. Danach müssen Böden im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 TSchV). Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausrei- chend geeigneter Einstreu versehen ist (Art. 52 Abs. 3 TSchV). Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung ste- hen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trocke- ner Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). In einem Witterungs- schutz müssen alle Tiere gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur zum Schutz gegen Nässe und Kälte und wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für Rinder, Schafe und Ziegen mindestens die in Anhang 2 Tabellen 1–3 der Nutz- und Haustierverordnung festgelegten Flächen aufweisen. Böden in Bereichen, in denen sich die Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein (Art. 6 Abs. 1 und 3 Nutz- und HaustierV). Die Buchtenfläche pro Tier (Schafe) beträgt für Lämmer (bis 20 kg) 0.15 m2, Jungtiere (20–50 kg) 0.3 m2, Schafe (50–70 kg) 0.5 m2, Wieder und Schafe ohne Lämmer (70–90 kg) 0.6 m2 bzw. (über 90 kg) 0.75 m2 und Schafe (70–90 kg bzw. über 90 kg) mit Lämmern (bis 20 kg) 0.75 m2 bzw. 0.9 m2 (Anhang 2 Tabelle 2 der Nutz- und HaustierV). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz stellte aufgrund von Fotoaufnahmen fest, dass es sich beim Untergrund/Boden im und unter dem Wagen um tief durchnässtes Material gehandelt habe. Die Einstreu im Wagen erscheine verkotet, was auch die -6- Amtstierärztin in ihrem Bericht bestätigt habe. Der Bereich unter dem Wa- gen sei auf den Fotos als matschig bzw. morastig zu erkennen und werde auch von der Amtstierärztin so umschrieben. Das erfülle die Anforderungen an einen – auch nur ausreichend, nicht absolut – trockenen Untergrund beim Weitem und offensichtlich nicht (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.1 S. 12). Dem Einwand des Beschuldigten, die Schafe wären an jenem Tag noch auf eine andere Weide verbracht worden, wo ihnen dann wieder ein geeigneter und frisch eingestreuter Wagen zur Verfügung gestanden hätte, hielt die Vorinstanz entgegen, dass der Beschuldigte damit den Schafen von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr abends keinen ausreichend trockenen Liege- platz zur Verfügung gestellt habe, was angesichts der keinerlei Einschrän- kungen zulassenden gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig sei. Zudem sei anzumerken, dass möglicherweise während weniger Stunden ein zu feuch- ter Untergrund toleriert werden könne, keinesfalls jedoch ein derart nasser, stark verkoteter und morastiger Untergrund wie vorliegend (vorinstanzli- ches Urteil E. 4.4.1 S. 13). 2.2.2. Der Beschuldigte bringt dagegen zusammengefasst vor, der Gesetzgeber habe in Art. 36 Abs. 1 TSchV dem Tierhalter einen gewissen Spielraum eingeräumt, indem festgehalten sei, dass Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein dürften. Entsprechend sei die Vorschrift unter Berücksichtigung der Realität der Viehwirtschaft und der robusten Natur der Schafe auszulegen. Es sei bei Regen – das Wasser laufe dann entlang der Unterwolle herunter und tropfe unter dem Schaf ab, weshalb der Unterstand in Kürze durchnässt sei – unmöglich, einen trocke- nen Unterstand bereitzustellen. Das sei zudem aufgrund der robusten Na- tur der Schafe auch nicht notwendig. Daher sei im Umstand, dass ein tro- ckener Liegeplatz am 2. Februar 2022 nur kurze Zeit nicht vorgelegen habe, keine Verletzung der Tierschutzvorschriften zu sehen (Berufungsbe- gründung S. 3 f. Ziff. 2.1; Plädoyer S. 4 – 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte zudem grundsätzlich in Abrede, dass vorliegend ein trockener Witterungsschutz in entsprechender Grösse nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 TSchV erfor- derlich gewesen sei, da dies das Vorliegen "extremer Witterung" bedinge. Diesbezüglich müssten gemäss Beschwerdeentscheids des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 19. September 2019 nicht die Jahreszeit, sondern die tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden. Angeknüpft werde dabei an die Fachinformation "Witterungs- schutz bei Wanderschafherden" des Bundesamts für Landwirtschaft und Veterinärwesen vom November 2019. Dieses definiere extreme Witterung als Witterungsperiode mit Temperaturen unter zehn Grad, verbunden mit Wind und Nässe durch mehr als zwei Tage anhaltenden Niederschlag. Ausweislich der Akten habe am 2. Februar 2022 kein zwei Tage -7- anhaltender Niederschlag vorgelegen, womit Art. 36 Abs. 1 TSchG nicht zur Anwendung gelange (Plädoyer S. 3). 2.2.3. 2.2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es entgegen den Ausführungen des Beschul- digten für die Annahme einer extremen Witterung i.S.v. Art. 36 Abs. 1 TSchV nicht (nur) auf die konkrete Dauer des Niederschlages ankommt, sondern auch auf die Intensität der Regenfälle, die schon innerhalb kurzer Zeit zu unhaltbaren Zuständen auf einer Weide führen können, so dass den Tieren ohne natürlichen oder künstlichen Witterungsschutz kein ausrei- chend trockener Liegeplatz mehr zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts WBE.2022.181 vom 23. Februar 2023 E. 3.1.3.2). Ge- mäss Ausführungen des Beschuldigten hat es in der Nacht vor der Kon- trolle bereits geregnet, um 10 Uhr begann es dann (wieder) zu regnen. Ge- plant war die Verlegung der Tiere um 15 Uhr, die Kontrolle erfolgte um 13:45 Uhr (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Im Hinblick auf die vorliegenden Bedingungen im Winter (2. Februar 2022) bei regneri- schem Wetter mit Temperaturen zwischen 0 bis knapp 7 Grad Celsius (1. Februar 2022, 20 Uhr, ~0 Grad; 2. Februar 2022, 8 Uhr, ~5.5 Grad; 2. Februar 2022, 16 Uhr, etwas weniger als 7 Grad; Untersuchungsakten [UA] act. 31 f., 91 Ziff. 19 f.]) sowie unter Berücksichtigung der Bodenge- gebenheiten – gemäss dem Beschuldigten müsse es auf der fraglichen Weide keinen halben Tag regnen und es sei dann gleich "ein Knätsch" res- pektive schmierig (UA act. 126 Ziff. 37; Gerichtsakten act. 17; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) – ist zur Tatzeit von einer extremen Witte- rung i.S.v. Art. 36 Abs. 1 TSchV auszugehen. 2.2.3.2. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Foto- und Videoaufnahmen (UA act. 66, 68) festzuhalten, dass sich zur Tatzeit (2. Februar 2022) auf dem Boden im Wagen nur noch stark durchnässtes sowie verkotetes Material befunden hat und der Untergrund unter dem Wagen matschig bzw. morastig war (vgl. auch Kontrollrapport der Amtstierärztin vom 2. Februar 2022 [act. 47]). Den Schafen des Beschuldigten stand somit kein trockener Liegeplatz zur Ver- fügung, was vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt wird (UA act. 126 Ziff. 38; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Weiter kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte am Mor- gen des 2. Februar 2022 (ca. 7 Uhr [UA act. 92 Ziff. 27]) auf die Reinigung und neue Einstreuung des Liegebereichs für die Schafe verzichtet hat (vgl. UA act. 92 f. Ziff. 26, 33), obwohl ein "gewisser Mist" und Nässe bemerkt wurde (vgl. UA act. 93 Ziff. 33, UA act. 126 Ziff. 37) und angesichts des schlechten Wetters (vgl. UA act. 91 Ziff. 19 f.) sowie des ohnehin proble- matischen Untergrunds auf dieser Weide (UA act. 126 Ziff. 37) mit einer weiteren Verschlechterung bezüglich eines trockenen Liegeplatzes -8- gerechnet werden musste. Damit musste dem Beschuldigten am Morgen des 2. Februar 2022 bewusst gewesen sein, dass seine Tiere an diesem Tag bis zu deren Verschiebung auf eine neue Weide am späteren Nach- mittag und Hinstellen des gesäuberten Wagens um ca. 20 Uhr (UA act. 127 Ziff. 43) über viele Stunden keinen trockenen Liegeplatz haben würden. Wenn der Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorbringt, diese Ent- wicklung sei aufgrund der fremden Personen auf der Weide nicht absehbar gewesen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), ist festzuhalten, dass es unglaubhaft erscheint, dass die Amtstierärztin und die vier anwe- senden Polizisten, die die Weide im Übrigen nur teilweise (act. UA act. 132 Ziff. 18) betraten, den problematischen Untergrund verursacht haben sol- len. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Situation beim Ein- treffen der Amtstierärztin so gezeigt hat, wie auf den Foto- und Videoauf- nahmen festgehalten. Damit liegt ein Verstoss gegen die Vorschriften über die Tierhaltung vor, ging der Gesetzgeber doch davon aus, dass Schafe für ihr Wohlergehen einen ausreichenden trockenen Liegeplatz brauchen. In- sofern zielt der Einwand des Beschuldigten, seine robusten Schafe benö- tigten dies nicht, an der Sache vorbei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.3.3). Der Beschuldigte wäre ent- sprechend gehalten gewesen, den Mangel betreffend die Liegefläche in- nert nützlicher Frist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 TSchV; Technische Weisung über den Tierschutz bei Schafen, Tierschutz-Kontrollhandbuch, vom 11. Oktober 2021 S. 5: stark verschmutze Einstreu gilt als wesentlicher Mangel) und nicht erst nach mehreren Stunden zu beseitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 8). Er hat sich damit des vorsätzlichen Verstosses gegen die Vorschriften über die Tier- haltung schuldig gemacht. 2.3. 2.3.1. Weiter stellte die Vorinstanz einen Verstoss gegen die Vorschriften der Tierhaltung fest, da den Schafen und Lämmern des Beschuldigten – unab- hängig davon, ob es 92 Tiere (Angabe: Amtstierärztin) oder knapp 80 Tiere (Angabe: Beschuldigter) gewesen seien – kein genügend grosser Unter- stand zum Schutz vor Wind und Regen zur Verfügung gestanden habe. Die Fläche unter dem Wagen könne nicht als Unterstand im Sinne der Tier- schutzgesetzgebung gelten (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.2 S. 15 f.). 2.3.2. Der Beschuldigte beharrt darauf, dass betreffend die Anzahl Tiere auf seine Angaben abzustellen sei. Weiter wendet er zusammengefasst gegen das vorinstanzliche Urteil ein, die Fläche unter dem Wagen zähle als Unter- stand. In (UA) act. 27 seien hinter dem Wagen Siloballen, eine Böschung und Bäume erkennbar, die zusammen mit der Rampe wie zwei Seiten- wände unter dem Wagen vor Zugluft schützen würden (Berufungsbegrün- dung S. 5 f.; Plädoyer S. 6 – 8). -9- 2.3.3. Vorab ist festzuhalten, dass es hier um einen genügenden Witterungs- schutz für Schafe im Winter bei regnerischem Wetter mit Temperaturen zwischen 0 bis knapp 7 Grad Celsius (vgl. E. 2.2.3.1. vorangehend) geht. Bei solchen Bedingungen ist gemäss der Kurzinformation des Kantons Aar- gau (wie auch Zürich) ein trockener und windgeschützter Liegeplatz (min- destens 2 Wände geschlossen) erforderlich (www.ag.ch/media/kantonaar- gau/dgs/dokumente/verbraucherschutz/veterinaerdienst/tierschutz/flyer- kurzinfo-schafe-ag.pdf; www.liebegg.ch/api/rm/9X6728V64G88F9T/bei- trag-newsletter-liebegg-weidehaltung-schafe-aw.pdf; Urteil des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.181 vom 23. Februar 2023 E. 3.1.3.2). Das stellt der Beschuldigte auch nicht in Abrede, legt er doch dar, dass vom Gesetz zwar nicht explizit seitliche Wände gefordert würden, der Bereich unter dem Wagen aber mit den Siloballen und der Rampe über zwei Seitenwände ver- fügt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 6; vgl. Plädoyer S. 7). Wie in UA act. 27 zu sehen ist, sind hinter dem Wagen der Länge nach tatsächlich Siloballen, eine Böschung und Bäume ersichtlich. Es gibt jedoch keine Siloballen über die gesamte Länge des Wagens (UA act. 27). Aus dem Foto in UA act. 25 (unten) geht zudem hervor, dass sich die Siloballen, Bäume und Böschung ausserhalb der Schafweide befinden und es zwi- schen dem Wagen und den Siloballen rund einen Meter Abstand hat. Letz- teres wurde ebenfalls vom Beschuldigten bestätigt (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 6). Von einer Seitenwand und einem effektiven Wind- schutz kann dabei aber keine Rede sein. Wie aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten, der die Siloballen etc. erstmals im Berufungsverfahren erwähnt hat, zu schliessen ist, sind diese Gegebenheiten auch reiner Zufall. Die Rampe ist ebenfalls nicht als vollwertige Seitenwand zu qualifizieren, ist sie doch geschätzt rund 50 cm weniger breit als der Wagen. Aus diesen Umständen muss daher geschlossen werden, dass kein effektiver Wind- schutz für die Fläche unter dem Wagen vorhanden war. Hinzu kommt, dass diese Fläche aufgrund des Regenfalls (wie es im Februar häufig vor- kommt), der Feuchtigkeit, welche die Schafe bei Regen mitbringen, und der dem Beschuldigten bekannten Bodengegebenheiten (vgl. E. 2.2.3.1. vo- rangehend) als ungeeignet eingestuft werden muss, um den Schafen bei Regen über mehrere Stunden eine zuverlässige Schutzfläche vor Nässe zu geben. Diese Fläche kann daher im fraglichen Zeitpunkt und den damals bestehenden Umständen nicht als Unterstand zum Schutz vor Nässe und Kälte im Sinne der Tierschutzvorschriften qualifiziert werden. Zu berück- sichtigen ist einzig die Fläche im Wageninnern, die gemäss der Amtstier- ärztin 16.33 m2 (UA act. 48) und gemäss dem Beschuldigten 17.5 m2 (UA act. 125 Ziff. 31) betrug. Diese Fläche ist, selbst wenn hinsichtlich der An- zahl Tiere auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt würde (38 Schafe mit 38 Lämmern und 4 zusätzliche Lämmer), als ungenügend zu betrach- ten, benötigen die Tiere doch mindestens eine Fläche zum Schutz vor Kälte - 10 - und Nässe von 29.1 m2 (38 x 0.75 m2 + 4 x 0.15 m2). Der Beschuldigte, der seit Jahren Schafe hält und der auch die massgebenden Umstände (Wet- ter, Qualität der Weide) kannte, hat sich somit auch in dieser Hinsicht des vorsätzlichen Verstosses gegen die Vorschriften über die Tierhaltung schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz (E. 4.5 S. 17) hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Der Beschuldigte bringt eventualiter vor, die Vor- instanz sei von einer zu hohen Einsatzstrafe ausgegangen. Zudem sei es unangemessen, dass sowohl für die ungenügende Unterstandsgrösse als auch die bemängelte Trockenheit des Unterstandes eine Strafe ausgefällt werden. Es sei daher lediglich eine Busse von Fr. 600.00 auszusprechen (Plädoyer S. 9). 3.2. Inwiefern die von der Vorinstanz ausgefällte Busse herabzusetzen ist (zum Verschlechterungsverbot: Art. 391 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, nach- dem sich diese Strafe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu Fr. 20'000.00 Busse befindet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die beiden Bestimmungen zwar teilweise den gleichen Zweck verfolgen, durch die Anforderungen an die Unterstandsgrösse neben einer trockenen Liege- fläche aber zusätzlich der Schutz der Schafe vor Wind gewährleistet wer- den soll (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 TSchV). Das Tierwohl wird somit in ver- schiedener Hinsicht geschützt und es ist von echter Konkurrenz auszuge- hen. Sowohl die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von Fr. 1'000.00 für den fehlenden trockenen Liegeplatz wie auch die massvolle Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 200.00 für den nicht ausreichenden Wit- terungsschutz sind angemessen. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) erübrigen sich daher zusätzliche Ausführungen zur Strafzumessung. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist, ausge- hend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 (vgl. STEFAN HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 106 StGB), auf 12 Tage festzusetzen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). - 11 - 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick auf den teilweisen Freispruch von den angeklagten Vorwürfen hat die Vorinstanz dem Beschuldigten 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt und im Übrigen entschieden, dass die Kosten zu Lasten der Staatskasse gehen. Dem folgend hat die Vorinstanz 2/3 der Parteikosten auf die Staatskasse genommen (vorinstanzliches Urteil E. 6 f.). Dieser vor- instanzliche Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bedarf keiner Korrektur, nachdem das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Dies ist (vgl. Plädoyer S. 10) selbst unter Berücksichtigung des im Vorverfahren zunächst zusätzlich erhobenen Vorwurfs des Nichtbefolgens einer amtli- chen Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG respektive Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen angemessen, da dieser Vorwurf zu keinen zusätzlich ausscheidbaren Kosten geführt hat. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der fahrlässigen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a TSchG. 2. 2.1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 10, Art. 36 Abs. 1 TSchV sowie i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Nutz- und HaustierV. 2.2. Der Beschuldigte wird hierfür mit einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe bestraft. - 12 - 3. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Antrag der Verwarnung des Beschuldigten und Verlängerung der Probezeit bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird nicht eingetreten. 4. 4.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 124.00, gesamt- haft Fr. 2'124.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Um- fang von einem Drittel, somit mit Fr. 854.65 auferlegt. Im Übrigen (2/3 bzw. Fr. 1'709.35) gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 5.2. 5.2.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Kosten der Verteidigung (Honorar und Auslagen von MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, […]) werden richterlich auf Fr. 8'310.55 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) festgesetzt. 5.2.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten zwei Drittel dieser Kosten bzw. Fr. 5'540.35 zu bezahlen. Die restlichen Kosten (1/3 bzw. Fr. 2'770.20) hat der Beschuldigte selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 13 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hüsler