11.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'411.30 auszurichten. 11.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'664.15 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)