10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'410.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'250.00 zu bezahlen. 11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 17'951.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 35 -