9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zu bezahlen. 9.2. Der Beschuldigte wird für den der Privatklägerin A._____ anfallenden Schaden, der adäquat-kausal auf die vom Beschuldigten zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten zurückzuführen ist, dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. 9.3. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen. 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.