5. Es wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe (Wangenschleimhautabnahme) und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. 8. 8.1. Dem Beschuldigten werden auf Verlangen und nach Löschung der darauf vorhandenen verbotenen pornografischen Daten auf Kosten des Beschuldigten folgende beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben: