4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, - 33 - zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen (30. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.