3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen].