11.3. Die der Rechtsbeiständin der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'664.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 25. Oktober 2008 eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Nötigung betr. Anklageziffer I.2 freigesprochen.