Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, nur bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bei der Festsetzung der Gebühren gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 196). Massgebend ist vorliegend noch das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD; vgl. § 29 GebührD).