Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um einen untergeordneten Punkt, auf den zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).