11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklageziffer I.2) freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um einen untergeordneten Punkt, auf den zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind.