10.3. Der Beschuldigte unterliegt im Verhältnis zur Privatklägerin mit Ausnahme der untergeordneten Anklageziffer I.2., hinsichtlich welcher ein Freispruch ergeht, vollständig. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens ist er - 31 - zu verpflichten, der Privatklägerin gestützt auf die von ihrer freigewählten Vertreterin eingereichten Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einem Stundenansatz von Fr. 240.00 – für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von gerundet Fr. 5'250.00 zu bezahlen (Art. 433 StPO; § 9 Abs. 1, Abs. 2bis und Abs. 3 AnwT).