Dies ergibt gesamthaft einen um 11.16 Stunden reduzierten und an die Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden angepassten Aufwand von gerundet 26 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 212.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 6'410.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).