31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit Fr. 8'113.05, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit des Berufungsverfahrens in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Sie erweist sich als überhöht und ist zu kürzen.