Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf der sexuellen Nötigung betreffend die Anklageziffer I.2. freigesprochen wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, zumal er hinsichtlich der Anklageziffer I.1. der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen wird. Sodann erreicht er mit seiner Berufung, dass anstatt einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren, eine solche von 4 Jahren und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD i.V.m.