Folglich sind die verbotenen pornografischen Daten auf den vorgenannten Gegenständen (Harddisk Seagate Barracuda, 2000 GB, Seriennummer Z240HAXQ, des Laptops HP, Seriennummer #5CD8461872 und des USB- Sticks «SanDisk») auf Kosten des Beschuldigten zu löschen und ihm diese anschliessend herauszugeben. 9. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zugesprochen. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung rechtfertige sich unter keinem Titel bzw. nicht in dieser Höhe (Berufungsbegründung, S. 18; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 33).