Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Hierbei handelt es sich um sogenannte hands- on-Delikte, zu deren Aufklärung ein DNA-Profil von Nutzen (gewesen) wäre. Folglich wäre durch die Erstellung eines DNA-Profils bei künftigen Delikten, wie den vorliegenden, ein Vorteil zu erwarten, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils mittels Wangenschleimhautabstrichs anzuordnen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.