7.2. Das Gericht kann gestützt auf Art. 257 StPO [in der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung] in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil von Personen erstellt wird, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (lit. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (lit. b), oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (lit.